Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Es setzt eine EU-Richtlinie um, den European Accessibility Act, und verlangt, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen auch für Menschen mit Behinderungen nutzbar sind. Für viele Unternehmen, Vereine und Stiftungen stellt sich damit eine einfache Frage: Gilt das auch für unsere Website?
Die Antwort hängt weniger davon ab, wie groß oder bekannt eine Website ist, sondern davon, was man auf ihr tun kann. Dieser Ratgeber erklärt, wen das Gesetz erfasst, wo die Ausnahmen liegen, was konkret verlangt wird und wer die Einhaltung überwacht. Er stützt sich auf den Gesetzestext und die Informationen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht.
Wen das Gesetz erfasst
Das BFSG gilt nicht für alle Websites, sondern für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die das Gesetz in § 1 aufzählt. Zu den Produkten gehören etwa Computer, Smartphones, E-Book-Lesegeräte und Selbstbedienungsterminals wie Geld- und Fahrkartenautomaten. Bei den Dienstleistungen nennt das Gesetz:
- Telekommunikationsdienste,
- bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten im Luft-, Bus-, Bahn- und Schiffsverkehr, etwa Websites, Apps und elektronische Tickets,
- Bankdienstleistungen für Verbraucher,
- E-Books und die dafür bestimmte Software,
- Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr.
Für die meisten Unternehmen ist der letzte Punkt der entscheidende. Nach den häufigen Fragen der Bundesfachstelle Barrierefreiheit werden diese Dienstleistungen „über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrages erbracht“ (§ 2 Nr. 26 BFSG).
Einfacher gesagt: Betroffen ist eine Website dann, wenn Verbraucherinnen und Verbraucher über sie einen Vertrag abschließen können. Typische Beispiele sind:
- ein Onlineshop, gleich welcher Größe und Branche,
- eine Online-Terminbuchung,
- eine Buchung von Reisen, Kursen oder Veranstaltungen,
- ein Ticketverkauf,
- eine Bestellung, etwa bei einem Lieferdienst.
Wer in der Regel nicht betroffen ist
Ebenso wichtig ist, was nicht unter das Gesetz fällt. Nach den häufigen Fragen der Bundesfachstelle gilt das insbesondere für:
Reine Informations- und Präsentationswebsites. Auf eine Website, die ausschließlich informiert oder Produkte und Dienstleistungen lediglich bewirbt, sollte das Gesetz nach Einschätzung der Bundesfachstelle nicht zutreffen, unter anderem weil das Merkmal der „individuellen Anfrage“ eines Verbrauchers fehlen dürfte.
Angebote ausschließlich für Unternehmen. Das Gesetz schützt Verbraucherinnen und Verbraucher. Dienstleistungen, die ausschließlich für Unternehmen angeboten werden, sollten nach der Bundesfachstelle nicht betroffen sein. Ein Onlineshop, der nur an Gewerbekunden verkauft, fällt damit in der Regel nicht darunter. Richtet sich ein Angebot an beide Gruppen, lohnt ein genauer Blick auf den Einzelfall.
Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten. Hier liegt die wichtigste Ausnahme. Ein Kleinstunternehmen im Sinne des Gesetzes beschäftigt weniger als zehn Personen und hat entweder einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro (§ 2 Nr. 17 BFSG). Solche Unternehmen müssen ihre Dienstleistungen nicht barrierefrei anbieten (§ 3 Abs. 3 BFSG). Der kleine Onlineshop eines Betriebs mit sechs Beschäftigten und einem Jahresumsatz unter dieser Grenze ist also ausgenommen.
Zwei Einschränkungen gelten dabei. Erstens betrifft die Ausnahme nur Dienstleistungen. Wer als Kleinstunternehmen Produkte herstellt oder in Verkehr bringt, die das Gesetz erfasst, muss die Anforderungen für diese Produkte trotzdem erfüllen. Zweitens bleibt ein barrierefreier Auftritt auch ohne gesetzliche Pflicht sinnvoll: Er erreicht mehr Menschen, und manche Förderprogramme und öffentliche Auftraggeber verlangen ihn ausdrücklich. Für Kleinstunternehmen gibt es eigene Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, und die Bundesfachstelle Barrierefreiheit berät sie zur Anwendung des Gesetzes (§ 3 Abs. 3, § 15 BFSG).
Einige Inhalte nimmt das Gesetz zudem ausdrücklich aus (§ 1 Abs. 4 BFSG), darunter aufgezeichnete Audio- und Videoinhalte sowie Büro-Dateien, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Inhalte von Dritten, die ein Unternehmen weder finanziert noch entwickelt noch kontrolliert, und archivierte Inhalte, die nach dem Stichtag nicht mehr aktualisiert werden.
Was konkret verlangt wird
Der Grundsatz steht in § 3 BFSG: Produkte und Dienstleistungen müssen für Menschen mit Behinderungen „in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sein“. Die Einzelheiten regelt eine Verordnung, die BFSGV.
Für Websites ist in der Praxis ein technischer Maßstab entscheidend: die europäische Norm EN 301 549. Für Webinhalte verweist sie auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1 in der Stufe AA. Wer diese harmonisierte Norm erfüllt, bei dem wird vermutet, dass er die Anforderungen des Gesetzes erfüllt (§ 4 BFSG).
Die WCAG ordnen ihre Kriterien nach vier Grundsätzen. Inhalte sollen wahrnehmbar sein, etwa durch Alternativtexte für Bilder und ausreichenden Kontrast. Die Website soll bedienbar sein, auch vollständig mit der Tastatur. Sie soll verständlich sein, mit klaren Beschriftungen und hilfreichen Fehlermeldungen. Und sie soll robust sein, also mit assistiven Technologien wie Screenreadern zuverlässig funktionieren.
Für Onlineshops und Buchungsseiten nennt die Verordnung zusätzliche Anforderungen (§ 19 BFSGV): Informationen zur Barrierefreiheit der angebotenen Produkte und Dienstleistungen sind bereitzustellen, soweit der verantwortliche Hersteller oder Anbieter sie zur Verfügung stellt. Und Funktionen zur Identifizierung, Anmeldung, Sicherheit und Zahlung müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein. Nach Einschätzung der Bundesfachstelle muss dabei nicht nur der Bestellvorgang, sondern die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen; das legen aus ihrer Sicht die allgemeinen Anforderungen der Verordnung (§ 12 Nr. 3 BFSGV) und die Vorgaben zur Marktüberwachung nahe.
Hinzu kommt eine Informationspflicht (§ 14 BFSG mit Anlage 3). Wer betroffen ist, stellt Informationen bereit, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zu ihrer Durchführung, eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt werden, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde. Diese Informationen müssen selbst barrierefrei zugänglich sein.
Das Gesetz kennt außerdem Ausnahmen, wenn die Anforderungen eine Dienstleistung grundlegend verändern würden (§ 16 BFSG) oder eine unverhältnismäßige Belastung darstellen (§ 17 BFSG). Diese Ausnahmen muss ein Unternehmen selbst beurteilen und die Beurteilung dokumentieren. Übergangsregeln enthält § 38 BFSG, etwa bis zum 27. Juni 2030 für Produkte, die ein Dienstleister schon vor dem Stichtag eingesetzt hat. Ob eine dieser Regeln im eigenen Fall greift, ist eine Frage für die rechtliche Prüfung.
Wer die Einhaltung überwacht
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), eine gemeinsame Anstalt des öffentlichen Rechts der Bundesländer mit Sitz in Magdeburg. Nach Angaben der Bundesfachstelle hat sie mit Inkrafttreten des Staatsvertrags am 26. September 2025 ihre Arbeit aufgenommen.
Die Behörde prüft Dienstleistungen stichprobenartig, auch ohne konkreten Anlass (§ 28 BFSG). Stellt sie fest, dass eine Dienstleistung die Anforderungen nicht erfüllt, fordert sie das Unternehmen auf, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen. Geschieht das nicht, folgt eine zweite Aufforderung unter Androhung einer Untersagung, und in letzter Konsequenz kann sie das Angebot der Dienstleistung untersagen (§ 29 BFSG).
Auch Verbraucherinnen und Verbraucher können aktiv werden. Sie können bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen, gegen eine nicht barrierefreie Dienstleistung vorzugehen, und dafür auch anerkannte Verbände beauftragen (§ 32 BFSG). Die MLBF bietet dafür auf ihrer Website eigene Meldewege an. Wer eine Dienstleistung anbietet, die die Anforderungen nicht erfüllt, handelt zudem ordnungswidrig. Das Gesetz sieht dafür Bußgelder von bis zu 100.000 Euro vor, für andere Verstöße bis zu 10.000 Euro (§ 37 BFSG).
Typische Mängel
Die meisten Barrieren auf Websites sind keine grundsätzlichen Probleme, sondern wiederkehrende Details. Die jährliche Untersuchung „WebAIM Million“ prüft die Startseiten von einer Million Websites automatisch. Die häufigsten Befunde im Bericht 2026:
- Text mit zu schwachem Kontrast (83,9 Prozent der Startseiten),
- Bilder ohne Alternativtext (53,1 Prozent),
- Formularfelder ohne Beschriftung (51,0 Prozent),
- Links ohne erkennbaren Inhalt, etwa reine Symbole (46,3 Prozent),
- Schaltflächen ohne Beschriftung (30,6 Prozent),
- keine Angabe der Seitensprache (13,5 Prozent).
Dazu kommen Barrieren, die ein automatischer Test nicht findet und die man ausprobieren muss: ein Bestellvorgang, der sich mit der Tastatur nicht abschließen lässt, ein Cookie-Banner, das den Fokus festhält, ein nicht sichtbarer Tastaturfokus, Fehlermeldungen, die nur farbig markiert sind, oder PDF-Dokumente ohne Struktur. Gerade in Formularen und im Bezahlvorgang entscheidet sich, ob jemand einen Kauf abschließen kann.
Vieles davon lässt sich mit überschaubarem Aufwand beheben, wenn man weiß, wo es steht.
So finden Sie heraus, wo Sie stehen
Drei Fragen helfen bei der ersten Einordnung:
- Können Verbraucherinnen und Verbraucher über Ihre Website oder App einen Vertrag schließen, etwas kaufen, buchen oder bestellen?
- Richtet sich dieses Angebot an Verbraucher oder ausschließlich an Unternehmen?
- Ist Ihr Unternehmen ein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen anbietet?
Wer die erste Frage mit Ja, die zweite mit „an Verbraucher“ und die dritte mit Nein beantwortet, sollte davon ausgehen, dass das Gesetz greift. In Zweifelsfällen helfen die Leitlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und die Beratung der Bundesfachstelle; die verbindliche rechtliche Einordnung gehört in die Hände einer Anwältin oder eines Anwalts.
Der kostenlose Barrierefreiheits-Kurz-Check von Tenderwerk
Ob Ihre Website unter das Gesetz fällt, ist eine rechtliche Frage. Wie sie technisch dasteht, lässt sich prüfen. Dafür bietet Tenderwerk einen kostenlosen Kurz-Check an.
Wir sehen uns Ihre Startseite und ein, zwei Seiten an, die Ihnen wichtig sind, etwa ein Formular oder den Bestellvorgang. Grundlage ist ein automatischer Scan nach WCAG 2.1 AA, dessen Ergebnisse wir durchsehen und ordnen. Sie erhalten eine kurze Befundliste: was wir gefunden haben, wo es steht und was es für Ihre Besucher bedeutet, dazu einen Hinweis, womit Sie am besten anfangen.
Der Kurz-Check ist eine erste Befundliste, kein Gutachten und kein Zertifikat. Eine förmliche Prüfung durch eine Prüfstelle ersetzt er nicht. Die Befunde beheben Sie selbst oder Ihre Agentur, oder wir übernehmen das. Ist eine neue Website sinnvoller, bauen wir sie barrierefrei. Beides nach Angebot.
Anfragen können Sie den Kurz-Check auf der Seite Barrierefreie Websites. Wir brauchen dafür nur die Adresse Ihrer Website und, wenn Sie möchten, die Seiten, die Ihnen besonders wichtig sind.
Dieser Ratgeber gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung.
Quellen
- Gesetz zur Umsetzung der Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (BFSG), gesetze-im-internet.de
- Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV), gesetze-im-internet.de
- Häufige Fragen zum BFSG, Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Häufige Fragen zu Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Leitlinien des BMAS für die Anwendung des BFSG, Bundesfachstelle Barrierefreiheit
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF), mlbf-barrierefrei.de
- Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act), eur-lex.europa.eu
- Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) 2.1, w3.org
- WebAIM Million, Bericht 2026, webaim.org